ANGEBOTSBEDINGUNGEN FÜR DEN LINUS-SOMMERBONUS

I. Geltungsbereich

1. Die folgenden Angebotsbedingungen gelten für die Teilnahme an dem LINUS-Sommerbonus- (nachfolgend „Sommerbonus“) der Linus Digital Finance AG, Karl-Liebknecht-Straße 5, 10178 Berlin (nachfolgend „LINUS“) und alle hieraus resultierenden vertraglichen Beziehungen zwischen LINUS und Teilnehmern an dem Sommerbonusprogram (nachfolgend „Teilnehmer“).

II. Teilnahmevoraussetzungen

2. Der Sommerbonus (Ziffer III.) kann nur für Co-Investments in LINUS-Growth-Projekte über die Treuhandstruktur und jeweils ab 200.000 Euro (für semiprofessionelle Investoren) bzw. 50.000 Euro (für professionelle Investoren) angeboten werden. Unabhängig davon, ob der Teilnehmer bereits ein Co-Investment getätigt hat oder nicht muss das neue Co-Investment bis zum 30.09.2023 getätigt werden.

III. LINUS-SummerBonus

3.1 Erfüllt der Teilnehmer die Teilnahmevoraussetzungen nach Ziffer 2, erhält er einen Bonus von bis zu  +1,0 % Zinsen p.a.. Die Höhe der jeweiligen Bonuszahlung richtet sich nach der Höhe des Investments des Teilnehmers, wobei maximal jedoch die Differenz zwischen der ursprünglich anwendbaren Verzinsung und der Verzinsung für ein Investment der höchsten Zinsstufe die als Bonuszahlung möglich ist (nachfolgend „Bonus“).  

3.2 Der Anspruch auf den Bonus erlischt, wenn der Teilnehmer den Treuhandvertrag wirksam widerruft.

3.3 Der Sommerbonus kann mit anderen Angeboten, Boni oder Empfehlungsvergütungen kombiniert werden.

3.4 Mit der Zahlung des Sommerbonus sind alle Ansprüche des Teilnehmers gegenüber LINUS abgegolten. Insbesondere besteht kein Aufwendungsersatzanspruch gegenüber LINUS.

IV. Haftung und Freistellung

4.1 Die Haftung von LINUS, einschließlich deren Erfüllungsgehilfen, ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Verletzung von Kardinalpflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf. Allerdings ist die Haftung von LINUS und deren Erfüllungsgehilfen bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.

4.2 Der Teilnehmer stellt LINUS von allen Ansprüchen sonstiger Dritter auf erstes Anfordern frei, die sich aus einer Pflichtverletzung dieser Vereinbarung oder aus einer Verletzung gesetzlicher Pflichten des Teilnehmers, seiner Angestellten, freien Mitarbeiter, Vertreter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen unter dieser Vereinbarung ergeben.

V. Sonstiges

5.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Kollisionsregelungen des deutschen internationalen Privatrechts.

5.2 Gerichtsstand für alle sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten (einschließlich ihrer Wirksamkeit) ist Berlin.