TEILNAHMEBEDINGUNGEN FÜR DAS EMPFEHLUNGSPROGRAMM “LINUS PARTNER FUNDS”

Die folgenden Teilnahmebedingungen gelten für das Empfehlungsprogramm „LINUS Partner Funds“ (nachfolgend „Empfehlungsprogramm“) der Linus Digital Finance AG, Karl-Liebknecht-Str. 5, 10178 Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 225909 B (nachfolgend „LINUS“) und alle hieraus resultierenden vertraglichen Beziehungen zwischen LINUS oder einem mit LINUS verbundenen Unternehmen und Teilnehmern am Empfehlungsprogramm (nachfolgend „Teilnehmer“). Teilnehmer sind Zeichner, die bereits mit LINUS oder einem mit LINUS verbundenen Unternehmen eine Investition in einen Partner Fonds abgeschlossen haben („Werbender“), und Personen, die Interesse haben, über LINUS in einen Partner Fonds zu investieren ("Geworbener“).

Vorbemerkungen
  1. LINUS und mit LINUS verbundene Unternehmen bieten Anlegern ab EUR 25.000,00 über eine von LINUS betriebene digitale Investmentplattform („Plattform“) Zugang zu professionell kuratierten Immobilieninvestments und können sich an diesen beteiligen, indem sie entweder (i) über die Linus Relationship Management GmbH ein Investmentzertifikat für den Zugang zu einem Partner Fonds zeichnen („Zeichnungsvertrag“) oder (ii) mit der Linus Treuhand GmbH & Co. KG einen Treuhandvertrag in Bezug auf einen Teilkommanditanteil an einem Spezial-AIF im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches für den Zugang zu einem Partner Fonds abschließen („Treuhandvertrag“, zusammen mit dem Zeichnungsvertrag: „LINUS Partner Fonds Investmentvertrag“).
  2. LINUS räumt allen Investoren, die bereits einen LINUS Partner Fonds Investmentvertrag abgeschlossen haben, die Möglichkeit ein, am Empfehlungsprogramm teilzunehmen. Für die erfolgreiche Empfehlung von potenziellen Interessenten sollen Teilnehmer dieses Programms nach Maßgabe der in dieser Vereinbarung näher festgelegter Bedingungen die Verwaltungsgebühren (Management Fees) von LINUS oder einem mit LINUS verbundenen Unternehmen („LINUS-Verwaltungsgebühr“) für eine bestimmte Dauer erlassen werden.

I. TEILNEHMER DES EMPFEHLUNGSPROGRAMMS

  1. Geworbene sind bzw. können nur solche Interessenten sein, die

    a) noch nie in ein Investment über die LINUS-Plattform abgeschlossen haben und

    b) dem Werbenden persönlich bekannt sind.
  2. Werbender ist bzw. kann nur sein, wer

    a) registrierter Nutzer der Plattform ist,

    b) während der Laufzeit des Empfehlungsprogramms einen LINUS Partner Fonds Investmentvertrag abgeschlossen hat und

    c) dem Geworbenen persönlich bekannt ist.

II. Rechte und Pflichten deS WERBENDEN

  1. Der Werbende ist zur Vornahme von Empfehlungen, also der Bewerbung eines LINUS Partner Fonds Investments gegenüber Dritten lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet.
  2. Der Werbende ist nicht berechtigt,

    a) Für LINUS als Vertreter aufzutreten, d.h. der Werbende darf weder im Namen von LINUS auftreten noch Erklärungen mit rechtsverbindlicher Wirkung für und gegen LINUS abgeben oder entgegennehmen.

    b) die Bereitschaft des Geworbenen zum Abschluss eines LINUS Partner Fonds Investmentvertrags gezielt zu fördern oder anderweitig Beratungs- oder Vermittlungsleistungen gegenüber dem Geworbenen im Hinblick auf den Abschluss eines LINUS Partner Fonds Investmentvertrags zu erbringen.

    c) Dritte mit der Erbringung von Empfehlungen teilweise oder vollständig zu beauftragen.

III. Kontaktaufnahme

Die Kontaktaufnahme zwischen LINUS und dem Geworbenen erfolgt über die Registrierung des Geworbenen auf der Plattform. Während des Registrierungsprozesses wird der Geworbene aufgefordert, den ihm vom Werbenden zur Verfügung gestellten Empfehlungscode anzugeben und zu bestätigen, dass er auf Empfehlung des Werbenden die Plattform aufgerufen und sich dort registriert hat.

IV. ERLASS DER VERWALTUNGSGEBÜHREN (Management Fees)

  1. Im Falle einer erfolgreichen Empfehlung wird dem Werbenden und dem Geworbenen jeweils für eine nachfolgend bestimmte Dauer die im LINUS Partner Fonds Investmentvertrag vorgesehene und zu entrichtende LINUS-Verwaltungsgebühr erlassen. Zur Klarstellung: Nicht erlassen wird Verwaltungsgebühr (Management Fee), die vom Partner Fonds selbst belastet wird.
  2. Erfolgreich ist eine Empfehlung, wenn der Geworbene innerhalb der Laufzeit dieses Empfehlungsprogramms (siehe Ziffer 5) den Investmentvertrag abschließt und seine Erklärung bis zum Ende der Laufzeit nicht widerrufen hat.
  3. Die Dauer des Erlasses der LINUS-Verwaltungsgebühren für den Werbenden ist auf die Restlaufzeit des Investments begrenzt, in welches er investiert hat. Ist die Dauer des Erlasses, die der Werbende durch das Investment des Geworbenen erhalten würde, größer als seine Restlaufzeit, verfällt diese ersatzlos.
  4. Die Dauer des Erlasses der LINUS-Verwaltungsgebühren hängt von der Höhe des vom Geworbenen gezeichneten Investmentzertifikats ab und ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Maßgebliche Tabelle für Werbende mit einer Zeichnungssumme
von weniger als EUR/USD 500.000
Zeichnungssumme
des Geworbenen in EUR / USD
Erlasszeitraum
(Werbender)
Erlasszeitraum
(Geworbener)
≥ 50k and < 100k 6 Months 6 Months
≥ 100k and < 200k 12 Months 12 Months
≥ 200k and < 250k 15 Months
≥ 250k and < 500k 24 Months
≥ 500k and < 1000k 20 Months
≥1000k 36 Months

Maßgebliche Tabelle für Werbende mit einer Zeichnungssumme
von oder von mehr als EUR/USD 500.000
Zeichnungssumme
des Geworbenen in EUR / USD
Erlasszeitraum
(Werbender)
Erlasszeitraum
(Geworbener)
≥ 50k and < 100k 3 Months 6 Months
≥ 100k and < 200k 6 Months 12 Months
≥ 200k and < 250k 9 Months
≥ 250k and < 500k 12 Months
≥ 500k and < 1000k 18 Months
≥1000k 24 Months

V. LAUFZEIT

Diese Vereinbarung ist befristet. Ihre Laufzeit beginnt am 10. August 2022 und endet am 10. November 2022, ohne dass es einer Kündigung der Parteien bedarf.

VI. HAFTUNG UND FREISTELLUNG

  1. Die Haftung von LINUS, einschließlich deren Erfüllungsgehilfen, ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Verletzung von Kardinalpflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf. Allerdings ist die Haftung von LINUS und deren Erfüllungsgehilfen bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
  2. Die Teilnehmer stellen LINUS von allen Ansprüchen von Dritten auf erstes Anfordern frei, die sich aus einer Pflichtverletzung dieser Vereinbarung, insbesondere ihrer Ziffer 2.3, oder aus einer Verletzung gesetzlicher Pflichten der Teilnehmer, ihrer Angestellten, freien Mitarbeiter, Vertreter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen unter dieser Vereinbarung ergeben.

VII. SONSTIGES

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Kollisionsregelungen des deutschen internationalen Privatrechts.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten (einschließlich ihrer Wirksamkeit) ist Berlin.